Elterngeld in der Steuererklärung: Progressionsvorbehalt einfach erklärt
"Elterngeld ist doch steuerfrei" — stimmt. Trotzdem landen jedes Jahr viele Eltern mit einer Steuernachzahlung beim Finanzamt, weil sie den Progressionsvorbehalt unterschätzt haben. Was das bedeutet, warum es trotzdem zu Nachzahlungen kommen kann und was ihr dagegen tun könnt, erklärt dieser Artikel.
Ist Elterngeld steuerfrei?
Ja — Elterngeld ist nach §3 Nr. 67 EStG steuerfrei. Es wird weder auf euer zu versteuerndes Einkommen aufgeschlagen, noch direkt besteuert. Ihr zahlt also keine Steuer auf das Elterngeld selbst.
Aber: Steuerfreiheit bedeutet nicht Steuerlosigkeit. Hier kommt der Progressionsvorbehalt ins Spiel.
Was ist der Progressionsvorbehalt?
Der Progressionsvorbehalt (§32b EStG) ist eine Regel, die dafür sorgt, dass steuerfreie Lohnersatzleistungen — Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld und andere — zwar selbst nicht besteuert werden, aber den Steuersatz auf euer übriges Einkommen erhöhen.
Das Finanzamt rechnet so:
- Es addiert euer zu versteuerndes Einkommen (zvE) und das Elterngeld zu einem fiktiven Gesamteinkommen.
- Aus diesem fiktiven Betrag ermittelt es den Steuersatz, der bei diesem Betrag gelten würde.
- Diesen erhöhten Steuersatz wendet es dann auf euer tatsächliches zvE an — also auf das Einkommen ohne Elterngeld.
Ihr zahlt keine Steuer auf das Elterngeld. Aber ihr zahlt einen höheren Steuersatz auf euer sonstiges Einkommen.
Warum kommt es trotzdem zur Nachzahlung?
Weil die Lohnsteuer, die euer Arbeitgeber monatlich einbehält, den Progressionsvorbehalt nicht berücksichtigt. Er berechnet die Lohnsteuer nur auf Basis eures Gehalts — ohne zu wissen, wie viel Elterngeld ihr zusätzlich erhaltet.
Am Ende des Jahres stellt das Finanzamt fest: Der tatsächliche Steuersatz (inkl. Progressionsvorbehalt) ist höher als die einbehaltene Lohnsteuer — und fordert die Differenz nach.
Besonders betroffen: Paare mit Zusammenveranlagung
Bei gemeinsamer Steuererklärung wird das Elterngeld beider Partner zusammengezählt. Wenn ein Partner das ganze Jahr gearbeitet hat, erhöht das Elterngeld des anderen den gemeinsamen Steuersatz — auch auf das volle Jahresgehalt des arbeitenden Partners. Das ist der häufigste Grund für überraschend hohe Nachzahlungen.
Beispielrechnung: Ehepaar, Zusammenveranlagung
Vater arbeitet das ganze Jahr (50.000 € brutto, ca. 35.000 € zvE). Mutter bezieht 10 Monate Basiselterngeld: gesamt ca. 12.000 €.
| Szenario | zvE | Steuersatz (ca.) | Steuer (ca.) |
|---|---|---|---|
| Ohne Progressionsvorbehalt | 35.000 € | ~24 % | ~5.700 € |
| Mit Progressionsvorbehalt | 35.000 € | ~28 % | ~7.200 € |
| Mögliche Nachzahlung | ~1.500 € | ||
Richtwerte nach Splitting-Tarif 2026. Exakte Werte hängen von Werbungskosten, Sonderausgaben und weiteren Abzügen ab.
Wo trägt man Elterngeld in der Steuererklärung ein?
Das Elterngeld wird im Hauptvordruck ESt 1 A im Bereich "Einkommensersatzleistungen" eingetragen — in der Regel in Zeile 43. Dort gehört die Gesamtsumme des im Jahr erhaltenen Elterngeldes rein.
Die Daten werden von der Elterngeldstelle zwar elektronisch ans Finanzamt übermittelt — ihr müsst sie trotzdem selbst eintragen. Das Finanzamt gleicht die Angaben ab.
In ELSTER findet ihr das Feld unter: ESt 1 A → Einkommensersatzleistungen → Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Pflicht zur Steuererklärung
Wer im Jahr mehr als 410 € Lohnersatzleistungen (Elterngeld zählt dazu) erhalten hat, ist nach §46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Da das Elterngeld in der Regel deutlich über dieser Grenze liegt, gilt: Steuererklärung ist Pflicht — auch wenn ihr sonst keiner wärt.
Die Frist ist in der Regel der 31. Juli des Folgejahres (bei Selbstabgabe) bzw. Ende Februar des übernächsten Jahres (mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein).
Zusammenhang mit der Steuerklasse
Die Steuerklasse beeinflusst den Progressionsvorbehalt indirekt — und zwar über zwei Wege:
- Mehr Elterngeld durch Steuerklasse 3: Ein Wechsel des Elterngeld-beziehenden Partners zu Steuerklasse 3 vor der Geburt erhöht das Nettoeinkommen in den Bemessungsmonaten — und damit das Elterngeld. Mehr Elterngeld bedeutet aber auch einen stärkeren Progressionsvorbehalt-Effekt.
- Höhere Lohnsteuervorauszahlung durch Steuerklasse 5: Der Partner in Steuerklasse 5 zahlt monatlich mehr Lohnsteuer — das federt die Nachzahlung am Ende des Jahres ab, weil schon mehr einbehalten wurde.
In der Summe führt die Kombination 3/5 meist trotzdem zu einer gewissen Nachzahlung — aber zu weniger als ohne Wechsel. Mehr dazu im Ratgeber zum Steuerklassenwechsel und im Steuerklassen-Rechner.
Wie könnt ihr die Nachzahlung reduzieren?
Vier konkrete Möglichkeiten:
- Elterngeld-Monate über zwei Kalenderjahre verteilen. Wenn beide Partner je einige Monate nehmen und dabei die Jahresgrenze geschickt nutzen, kann das Elterngeld auf zwei Jahre aufgeteilt werden — der Progressionsvorbehalt wirkt dann in jedem Jahr schwächer.
- Werbungskosten und Sonderausgaben ausschöpfen. Jeder Euro, der das zvE senkt, senkt auch die Basis, auf die der erhöhte Steuersatz wirkt. Homeoffice-Pauschale, Kinderbetreuungskosten, Spenden und Riester-Beiträge lohnen sich jetzt besonders.
- Steuerklasse rechtzeitig anpassen. Wer noch plant: Steuerklasse 3 für den Elterngeld-beziehenden Partner erhöht das Elterngeld. Der Wechsel muss mindestens 7 Monate vor dem Geburtsmonat erfolgt sein.
- Rücklage bilden. Wer die Nachzahlung nicht vermeiden kann, sollte sie einplanen. Als Daumenregel: bei mittlerem Einkommen (35.000–60.000 € zvE) und 12 Monaten Elterngeld können 500–2.000 € Nachzahlung entstehen.
Häufige Fragen
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